Stellungnahme Abmahnwelle

Anlässlich einer neuen Abmahnwelle, initiiert durch den „Deutschen Konsumentenbund e.V.“, der u.a. Coaches für Burnout-Prophylaxe und auch Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie zum Ziel hat, möchten wir als Bundesverband Stellung nehmen und für unsere Mitglieder die wichtigsten Fragen beantworten und Hinweise zur Vorbeugung einer Abmahnung geben.

 Wer ist der „Deutsche Konsumentenbund e.V.“ und hat dieser Verein das Recht jemanden abzumahnen?

 Der „Deutsche Konsumentenbund e.V.“ ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein ähnlich einer Verbraucherzentrale, der seit Jahren Abmahnkampagnen durchführt. Er ist eingetragen in der „Liste der qualifizierten Einrichtungen“ die im §4 des „Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen“ (UKlaG) beschrieben ist und von daher gemäß §8 Abs.3 Nr.3 UWG abmahn- und klagebefugt.

 Wir als Bundesverband unterstützen Abmahnungen, wenn ein Dienstleistungsunternehmen oder eine Einzelperson über Werbekanäle und Webauftritte bewusst falsche Angaben verbreitet, z.B. unbefugt Berufsbezeichnungen oder akademische Grade verwendet, für deren Nutzung keine Berechtigung besteht, um Verbraucher zu täuschen oder sich dadurch rechtswidrig einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern am Markt erschleicht.

 Wir unterstützen keine rechtsmissbräuchliche Abmahnkampagnen, deren Ziel es ist, massenhaft Mitglieder einer Berufsgruppe zu diskreditieren. Ob diese Abmahnkampagne des Deutsche Konsumentenbund e.V. rechtsmissbräuchlich ist, können wir aufgrund der uns vorliegenden Datenlage nicht sagen und es könnte abschließend nur durch ein Gericht entschieden werden.

 Was wird konkret abgemahnt und wie ist die Rechtslage dazu?

 Abgemahnt werden können eine Vielzahl von Rechtsverstößen, so z.B. irreführende Werbung für Heilmittel oder unlautere Werbung mit der CE-Kennzeichnung. Im vorliegenden Fall geht es um rechtswidrig verwendete Berufsbezeichnungen wie z.B. (psychologischer) Psychotherapeut und akademische Grade, wie (Diplom-)Psychologe.

Darüber hinaus werden Websites mit therapeutischen Angeboten abgemahnt, wenn die verantwortliche Person keine Heilerlaubnis besitzt. Dabei wird gezielt nach Begriffen gesucht, deren Verwendung einen Hinweis geben könnte für ein heilkundliches Angebot, wie die Nennung einer psychischen Störung, z.B. Depression, Angst- oder einer Anpassungsstörung oder Begriffen wie Therapie, Heilung, Linderung oder Diagnose.

 Der Burnout ist weder in der ICD-10 noch in der neuen ICD-11 eine eigenständige Diagnose für eine psychische Störung (in der ICD-10 ist sie eine Zusatzdiagnose Z73.0 und wird zusammen mit einer anderen Störung diagnostiziert, in der ICD-11 ist er ein Faktor, der die Gesundheit beeinflusst und einen Hinweis gibt auf die Herkunft einer psychischen Störung oder Symptomatik).

Trotzdem darf auch für den Burnout mit seiner individuellen Symptomatik kein heilkundliches Angebot gemacht werden z.B. von einem Coach, der keine Heilerlaubnis besitzt.

Stattdessen dürfen Coaches oder Gesundheitsberater ohne Heilerlaubnis ein Angebot machen zur Burnout-Prophylaxe oder einen gesunden Umgang mit Stress.

Desweiteren werden Webauftritte abgemahnt, bei denen das Impressum fehlt oder die Datenschutzerklärung unvollständig oder fehlerhaft ist.

Die Rechtslage ist vielschichtig.

Berufsbezeichnungen sind über unterschiedliche Gesetzeswerke geschützt.

Um sich „Psychologischer Psychotherapeut“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ nennen zu dürfen und als solcher heilkundlich beruflich tätig zu sein, bedarf es einer staatlichen Approbation. Das gilt auch für die Kurzform „Psychotherapeut“.

Sichergestellt wird das im §1 des Psychotherapeutengesetzes, PsychThG.

Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen, akademischen Graden und Abzeichen wird ebenso im §132a Strafgesetzbuch, StGB geregelt.

Daneben kann auch ein Verstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG vorliegen, wenn z.B. Verbraucher durch die Berufsbezeichnung oder durch die Formulierung der beworbenen Dienstleistung bewusst getäuscht oder irregeführt werden.

Eine Heilerlaubnis erhält nur ein approbierter (Fach-)Arzt, psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut oder ein Heilpraktiker / Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie.

Letztere Berufsgruppe ist im §1 des Heilpraktikergesetzes, HeilprG und in den dazugehörigen Durchführungsverordnungen der Länder thematisiert.

Wichtig ist die korrekte Bezeichnung, also für den Fall eines „Heilpraktikers beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“, es darf nicht z.B. „Heilpraktischer oder heilkundlicher Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut nach HPG oder HeilprG“ verwendet werden.

Was ist zu tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten und der Meinung sind, dass kein Rechtsverstoß vorliegt?

Wir empfehlen Ihnen nicht vorschnell zu zahlen und sich nicht mit Drohungen Angst machen zu lassen.

Nehmen Sie sich einen auf dieses Rechtsfeld spezialisierten Anwalt, der Ihnen hilft, unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Über eine Internet-Suchmaschine finden Sie schnell Kanzleien, die darauf spezialisiert sind.

Wo kann ich mich austauschen zu Erfahrungen anderer DBVB-Mitglieder und Dritter außerhalb des DBVB?

Unter folgendem Link gibt es ein Forum, bei dem sich unsere Verbandsmitglieder und auch Dritte zur Abmahnwelle und anderen aktuellen Themen austauschen können.

<<< https://discord.gg/2QHWmk4RUT >>>

Wichtiger Hinweis: Das Forum wird nicht durch uns im DBVB betrieben und auch nicht durch uns moderiert, auch wenn dort Vorstandsmitglieder in eigener Verantwortung mitdiskutieren. Daher können wir verbandsübergreifend die Antworten nicht qualitätssichern oder eine juristische Richtigkeit bestätigen.

München, den 29.04.2023
Gezeichnet: Die Mitglieder des DBVB-Bundesvorstandes
Michael Ludwig Seyfried, Frank Kirchner, Luisa Scherf, Hildegard Tröger, Philip Dietl, Yvonne Maisch